Satzung des Turn- und Sportvereins
Makkabi Köln e.V.
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1
Der Verein fährt den Namen TUS Makkabi Köln und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Köln (z.Zt. Roonstr. 50, 50674 Köln)
§2
Der Verein bezweckt die planmäßige Pflege von Sportübungen jeder Art und unterhält verschiedene sportliche Abteilungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder und die Sportkommissions-Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Eventuell anfallende Kosten und Spesen zum Zwecke des Vereins müssen nachgewiesen werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§3
Der Verein ist Mitglied im Makkabi jüdischer Turn-und Sportverband Deutschland e. V. und verfolgt die Ziele der Makkabi Idee. Der Verein steht unter dem Zeichen des Makkabi-Emblems, die Vereinsfarben sind blau und weiß.
Mitgliedschaft
§4
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein kann Ehrenmitglieder benennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung; erforderlich sind der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Aufnahme
§5
Zur Aufnahme bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages, welcher eigenhändig unterschrieben sein muss. Bei Jugendlichen bedarf es der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
§6
Über die Aufnahme oder Ablehnung einer Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Es besteht hierfür keine Begründungspflicht.
§7
Jedes Mitglied unterwirft sich der Vereinssatzung.
§8
Es soll eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Der Vorstand kann von der Erhebung der Aufnahmegebühr in besonderen Fällen ganz oder teilweise absehen. Es besteht hierfür keine Begründungpflicht.
Recht und Pflichten der Mitglieder
§9
Jedes Mitglied hat das Recht zur Benutzung der Vereinseinrichtungen und zur Teilnahme an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins.
§10
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Sachverluste einzelner Mitglieder, die aus dem Sportbetrieb resultieren und die über den Deckungswert der vom Verein abgeschlossenen Versicherung hinausgeht. Jedes Mitglied haftet für den dem Verein durch sein Verschulden oder ordnungswidriges Verhalten entstehenden Schaden.
§11
Alle Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§12
Voraussetzung für das aktive und das passive Wahlrecht, sowie für das Stimmrecht auf Sitzungen oder Mitgliederversammlungen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
§13
Bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten mit dem Verein dürfen die persönlich beteiligten Mitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§14
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§15
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich durch Einschreiben mitgeteilt werden. Bei Jugendlichen bedarf es zur rechtsgültigen Abmeldung der Mitzeichnung des gesetzlichen Vertreters. Bei Abgabe der Austrittserklärung ist das Mitglied verpflichtet, seinen Mitgliedsausweis abzugeben und alle in seinem Besitz befindlichen Vereinsunterlagen, sowie die im Eigentum des Vereins stehenden Gegenstände herauszugeben.
§16
Mitglieder, welche den Interessen des Vereins entgegenhandeln, das Ansehen oder den Ruf des Vereins schädigen, der Satzung zuwiderhandeln oder deren bürgerliche Ehrenrechte aberkannt worden sind, können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der erfolgte Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Während der Dauer eines Ausschlussverfahrens höchstens jedoch sechs Wochen ruhen die Mitgliedsrechte.
§17
Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§18
Ausgetretene oder ausgeschlossene Personen verlieren alle Rechte am Verein und am Vereinsvermögen.
Gebühren und Beiträge
§19
Die Höhe der Vereinsbeiträge, sowie deren Fälligkeit und die Höhe der Aufnahmegebühr werden durch die Sportkommission festgesetzt. Die Mitgliederversammlung, sowie die Sportkommission könne auch die Erhebung einmaliger Umlagen beschließen.
§20
Der Vorstand kann im Einzelfall von der Erhebung der Gebühren, Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise absehen.
Organe des Vereins
§21
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
2. die Sportkommission
3. der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§22
Die Mitgliederversammlung sind:
- die Jahreshauptversammlung
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
§23
Die Jahreshauptversammlung findet in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt.
Die Tagesordnung muss enthalten:
- Jahresbericht des Vorstandes, der Abteilungen und der Rechnungsprüfer
- Aussprache und Anträge zu den Jahresberichten
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes, des Jugendwartes und der Rechnungsprüfer (alle 2 Jahre)
- Verschiedenes
§24
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
- In den durch Satzung bestimmten Fällen
- Wenn das Interesse des Vereins es erfordert
- Wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen.
§25
Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig. Die Versammlung wird durch eine von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählte Person geleitet. Das Gleiche gilt für den Protokollführer.
§26
Beschlüsse werden, soweit die Satzung oder das Gesetz es nicht anders vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§27
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Mit der Unterzeichnung durch den Versammlungsleiter und des Protokollführers werden die Beschlüsse rechtswirksam.
Die Sportkommission
§28
Die Sportkommission besteht aus:
- a) dem Vorstand
- b) den Vertretern der Abteilungen
- c) dem Jugendwart.
Die Abteilungen bestehen aus mindestens sieben Aktiven, diese wählen innerhalb von zehn Tagen vor der Jahreshauptversammlung einen Vertreter pro Abteilung auf zwei Jahre. Der Vorstand und der Jugendwart werden durch die Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
§29
Der Sportkommission obliegt die Leitung und Ausrichtung des Sportbetriebes des Vereins, die Festsetzung des Haushaltplanes für das neue Geschäftsjahr und die Festlegung von Gebühren, Beiträgen und evtl. Umlagen. Die Sportkommission hält ihre Sitzungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal halbjährlich ab. Die Sitzungen werden durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter geleitet. Beschlüsse der Sportkommission werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Sportkommissionsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
§30
Dem Jugendwart obliegt die Koordination des Jugendsportes innerhalb des Vereins und in Zusammenarbeit mit dem Jugendwart des jüdischen TUS Makkabi Deutschland e.V.
Der Vorstand
§31
Der Vorstand besteht aus:
- a) dem Vorsitzenden
- b) zwei Stellvertretern
- c) dem Kassenwart.
Diese Personen werden durch die Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie müssen auch Mitglieder der Synagogen-Gemeinde Köln sein. Der Vorstand fährt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen.
§32
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, sowie bei rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand hat durch Geschäftsanweisungen die erforderlichen Richtlinien und Anordnungen für die Durchführung der Arbeit innerhalb des Vereins zu geben. Er kann bei Bedarf einen Geschäftsführer einsetzen. Der Vorstand muss auf der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht, soweit den Kassenabschluss vortragen. Er muss der Sportkommission den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur Genehmigung vorlegen.
§34
Vorstandsmitglieder können durch Rücktritt oder durch Misstrauensantrag der Mitgliederversammlung aus dem Vorstand ausscheiden. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zu 2 Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
Die Rechnungsprüfer
§35
Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden zwei Rechnungsprüfern müssen zumindest 30 Jahre alt sein. Sie sollen in buchungs- und finanztechnischen Fragen sachkundig sein und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Rechnungsprüfer müssen Einnahmen-Überschussrechnungen und den Vermögensstand jedes Jahres anhand der Buchführung und Belege prüfen. Sie empfehlen die evtl. Entlastung des Vorstandes.
Durchführung der Wahlen
§36
Die Mitgliederversammlung wählt nacheinander:
- den Vorstandsvorsitzenden
- die zwei Stellvertreter
- den Kassenwart
- den Jugendwart
- die zwei Rechnungsprüfer
§37
Zur Wahl können sich Kandidaten aufstellen lassen, die entweder persönlich anwesend sind oder sich schriftliche beworben haben. Zwei Personen werden durch den Versammlungsleiter mit der Durchführung der Wahlen beauftragt. Diese dürfen nicht als Kandidaten aufgestellt werden. Die Wahlen können öffentlich stattfinden, falls kein Wiederspruch erfolgt. In diesem Fall ist geheime Zettelwahl vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.
Satzungsänderung
§38
Anträge über Satzungsänderungen müssen bis zum 31.12. des der Jahreshauptversammlung vorausgehenden Kalenderjahres dem Verein in schriftlicher Form vorliegen und müssen der Einladung zur Jahreshauptversammlung beigelegt werden. Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Vereinsauflösung
§39
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Einberufung zu diesem Zweck von mindestens der Hälfte der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder oder vom Vorstand veranlasst wird. Der Antrag bedarf zur Annahme der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich an die Sozialabteilung der Synagogen- Gemeinde Köln für gemeinnützige Zwecke.
Köln, 20.1.2011
Protokollführer Verhandlungsleiter
Michael Baxpehler Ebi Lehrer
